
Die Panolife GmbH unterzeichnete als eines der ersten Unternehmen den Datenschutz-Kodex. Diesen bieten wir Ihnen hier zum Download an:
Datenschutz-Kodex 28 02 2011_mit Logos.pdf (PDF, 286 KB)
BITKOM Presseinfo Geodaten-Kodex 01 03 2011 (PDF, 26 KB)
BITKOM Statement Geodaten-Kodex Prof Scheer 01 03 2011 (PDF, 35 KB)
Rechtliche Aspekte zum Datenschutz bei innerstädtischen Panoramaaufnahmen für das Internet im Falle des Bildangebots der Fa. Panolife GmbH
Bei im Internet verbreiteten Panoramaaufnahmen von Straßenzügen stellen sich mehrere Datenschutzprobleme: Insbesondere die Abbildung von Personen, die an ihren Bildern eigene Rechte haben, die Abbildung beweglicher und unbeweglicher Gegenstände von Personen (KFZ und Häuser) sowie die von den Datenberechtigten nicht beeinflussbare Verknüpfung einzelner ihrer Daten (z. B. automatische Anzeige der Hausansicht mit Wegbeschreibung nach Eingabe einer Adresse). Solche Verknüpfungen werden von Panolife nicht vorgenommen bzw. nur dann, wenn ein Berechtigter im Rahmen eines Werbeauftrages dies entgeltlich bucht. Im Folgenden werden diese automatisch vorgenommenen und bei manchem Mitbewerber offenbar vorgesehenen Verknüpfungen daher vernachlässigt.
Gesetzliche Grundlagen bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Panoramaaufnahmen sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einerseits und das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) andererseits. Beide Gesetze stehen in einem Spannungsverhältnis, das durch Auslegung, insbesondere durch Heranziehung grundrechtlicher Aspekte zu lösen ist. Da beide Gesetze zudem aus einer Zeit weit vor den heutigen technischen Möglichkeiten geschaffen wurden, der Gesetzgeber Auswirkungen und Nutzungsmöglichkeiten einer weltweiten Internets nicht ahnen konnte und die Grundsätze des Datenschutzrechts ihre Ausprägung vielfach erst allmählich durch die Rechtsprechung erfahren haben, bereitet die rechtliche Beurteilung von solchen Panoramaaufnahmen Betroffenen wie Behörden große Schwierigkeiten, die sich zuverlässig erst durch eine den Erfordernissen unserer Zeit angepassten Novelle des Datenschutzrechts lösen lassen werden.
Im KUG wird die sog. Panoramafreiheit geregelt. Diese ist zunächst nur eine Schranke des Urheberrechts, die es jedermann erlaubt, Bauwerke u. ä., die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen, auch mit Personen, wenn diese erkennbar bloßes „Beiwerk“ zum eigentlich abgebildeten Panorama darstellen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Wird durch diese Bestimmung auch das Recht am eigenen Bild eines berechtigten eingeschränkt, so regelt das KUG nach vorherrschender juristischen Meinung eben auch nur dieses, also Urheberrecht. Gesondert zu beachten sind datenschutzrechtliche Aspekte. Diese ergeben sich aus dem BDSG, hier aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1.
wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2.
soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3.
wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Voraussetzung dieser Bestimmung ist also zunächst, dass die Bilddaten allgemein zugänglich sind, was bei einer gewöhnlichen Straßenperspektive der Fall ist. Anders liegt es, wenn eine besonders ungewöhnliche Kameraperspektive gewählt würde, die dem gewöhnlichen Betrachter verwehrtes offenbart, wie z. B. eine Hubschrauberaufnahme in Gärten. Im Falle der Panolife – Aufnahmen jedoch ist das Abbilden und Veröffentlichen zulässig, wenn die Abwägung der wechselseitigen Interessen kein Überwiegen derjenigen des Datenberechtigten ergibt.
Im Falle von Personenabbildungen wird dieses Überwiegen jedoch fast immer bejaht, sofern die Personen erkennbar sind und die Veröffentlichung zu gewerblichen Zwecken ohne hinzutretende besondere geschützte Zwecke erfolgt, wie Kunst, Wissenschaft oder Journalismus. Ausnahmen bestehen also insbesondere bei Bildberichterstattungen von Journalisten, da hier auf Seiten des Fotografen und seiner Auftraggeber die Pressefreiheit als ein unsere Demokratie schlechthin konstituierendes Grundrecht betroffen ist. Auch dies ist aber im Einzelfall genau abzuwägen und die Schutzsphäre der Abgebildeten muss soweit wie möglich erhalten bleiben, wozu es eine umfangreiche, speziell presserechtliche Judikatur gibt. Ansonsten müssen Personen damit aber grundsätzlich unkenntlich sein, was auch die Landesdatenschutzbeauftragten ebenso wie die einschlägige Fachliteratur fordern. In den Panolife-Angeboten ist dies durchweg sichergestellt.
Auch bei der Abbildung von Gegenständen wird das überwiegende schutzwürdige Interesse der Datenberechtigten bejaht, wenn keine der oben beschriebenen Nutzungsausnahmen des Bildmaterials vorliegen und die Gegenstände unmittelbare Rückschlüsse auf deren Eigentümer zulassen. Dementsprechend verlangen die Landesdatenschutzbeauftragten von Angeboten wie den Panolife-Aufnahmen auch die Unkenntlichmachung von Hausnummern und KFZ-Kennzeichen. Obwohl sich hierüber rechtlich durchaus streiten ließe, insbesondere aufgrund des Sinnes der gesetzlich normierten, oben dargestellten Panoramafreiheit, sind auch diese Anforderungen durch Panolife sichergestellt.
Das Problem der Erfassung von Gebäuden ohne Hausnummern wird nach wie vor kontrovers diskutiert. Auch hier geht es um die Frage, ob schutzwürdige Interessen der Datenberechtigten deshalb überwiegen, weil Gebäude oder Gebäudeteile auch ohne Hausnummern individualisierbar als Wohnung bestimmter Menschen sein könnten. Dies bejaht ein wesentlicher Teil der Fachliteratur zumindest bei Einfamilien- kleineren Mehrfamilienhäusern oder Gehöften. Bei Gebäuden, die beruflichen oder sonstigen Zwecken dienen, besteht anders als bei Wohnhäusern kein enger Bezug eines Betroffenen zu seinem Bereich privater Lebensgestaltung, weshalb hier eine Abbildung grundsätzlich zulässig ist.
Die Landesdatenschutzbeauftragten konnten sich bislang nicht dazu durchringen, zu definieren, ab wann eine Ansicht eines Privathauses unter diesen Gesichtspunkten jedenfalls zulässig ist. Sie haben stattdessen allein die Aspekte der Unzulässigkeit von Panoramaaufnahmen aufgezeigt. Jedoch haben die Instanzgerichte der Zivilgerichtsbarkeit bislang An-sprüche abgewiesen, die Grundeigentümer oder Mieter gegen die Bildveröffentlichung eines nicht anhand Hausnummer o. ä. Identifizierbaren Gebäudes erhoben haben. Diese erkennbare Linie in der Rechtsprechung wird zunehmend auch von dem kunst- und presserechtlich orientierten Teil der Fachliteratur aufgegriffen, die ein vollständiges Aushöhlen des Regelungszweckes der Panoramafreiheit des KUG durch einen zu weit ausgelegten Datenschutz befürchtet.
Das Problem wird allerdings wesentlich entschärft durch die normierte Pflicht, Bilddaten jedenfalls dann zu löschen, wenn nach einem konkreten Widerspruch des Betroffenen eine nochmalige Abwägung der Berechtigung der beiderseitigen Interessen für den Datenberechtigten spricht (§ 35 Abs. 5 BDSG). Die Landesdatenschutzbeauftragten interpretieren die Schutzregelungen des BDSG dahingehend, dass Zulässigkeitsvoraussetzung der Panoramaabbildung im Internet jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit der Betroffenen sein muss. Obwohl auch die Landesdatenschutzbeauftragten nicht verlangen, dass jedem Widerspruch abgeholfen wird, ist es strikte Firmenpolitik von Panolife, auf jeden Widerspruch eines dazu Berechtigten eine Gebäudefassade unkenntlich zu machen, so dass mit Panolife-Aufnahmen unter keinen Umständen dauerhaft in mögliche Rechte Betroffener eingegriffen werden kann. Auch in diesem Zusammenhang ist nämlich auf die bereits oben beschriebenen rechtliche Ausnahmen hinzuweisen. Wenn in den Fällen, in denen z. B. im Rahmen von Zeitungs- und Verlagsangeboten Bilder zu reinen Berichterstattungszwecken als journalistische Arbeit veröffentlicht werden, Widerspruch gegen die Veröffentlichung des Bildes eines Gebäudes erhoben würde, wird in aller Regel die Pressefreiheit höher zu bewerten sein als das Interesse des Datenberechtigten, so dass sein Widerspruch nicht beachtet werden müsste. Ebenso wäre das Interesse eines Berechtigten auch im Falle eines Widerspruchs dann als weniger schutzwürdig gegenüber dem Interesse des Veröffentlichenden zu bewerten, wenn es sich um ein reines Geschäftsgebäude handelte, wie oben bereits angesprochen.
Grundsätzlich sieht das BDSG – anders als KUG – zudem vor, dass Datenberechtigte vor Speicherung bzw. Weitergabe ihrer Daten zu informieren sind (§ 33 Abs. 1 BDSG). Erscheint die Erfüllung dieser Pflicht in Fällen der Datenerhebung aus allgemein zugänglichen Quellen wegen der Vielzahl der Fälle unverhältnismäßig, kann sie unterbleiben (§ 33 Abs. 2 Nr. 8 BDSG). Dies wird in Fällen der Panoramafotografie regelmäßig der Fall sein, zumal die Unverhältnismäßigkeit noch dadurch verstärkt würde, dass – bei wörtlicher Auslegung des BDSG – die Berechtigten ja erst einmal zu ermitteln wären. Bei Bildern reiner Geschäftsobjekte stünde bereits in Frage, ob hier überhaupt personenbezogene Daten erhoben werden, denn nur solche fallen unter das BDSG, wohingegen das KUG wie gesagt im übrigen keine Informationspflicht vorschreibt. Die Landesdatenschutzbeauftragten versuchen, hier einen gesetzlich so nicht vorgesehenen Mittelweg zu gehen. Aufnahmen „sollten“ rechtzeitig vorher mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit bekanntgegeben werden. Darunter stellt man sich eine Art öffentliche Bekanntmachung vor, die in geeigneten Medien und im Internetangebot der fotografierenden Unternehmen vorgenommen werden soll. Diesen Punkt haben die Datenschutzbeauftragten jedoch ausdrücklich für Fälle allgemeiner Panoramaaufnahmen aufgestellt, jounalistische Bilddarstellungen im Zuge einer Berichterstattung wären selbstverständlich auch in dieser Beziehung vor dem Hintergrund der Pressefreiheit anders zu beurteilen, zumal das Erfordernis der Aktualität eine vorherige Bekanntgabe ja auch ausschlösse. Die Fa. Panolife stellt die rechtzeitige Bekanntgabe ihrer Aufnahmen an die zuständigen Behörden, über das Internet und ggf. geeignete weitere Medien sicher.
Die Produkte der Fa. Panolife folgen mithin streng den derzeitigen Regelungen und Anforderungen an den Datenschutz, wie ihn die einschlägigen Gesetze, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz und die Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern regeln.
Im Fall eines Widerspruchs werden unverzüglich nach Zugang des Widerspruchs die entsprechenden Ansichten verpixelt oder ersetzt durch ein nicht reales Bild wie z. B. einer Werbetafel. Durch eine entsprechende Prozesssteuerung ist sichergestellt, evt. vor einer Veröffentlichung eingegangene Widersprüche vorzumerken und jeden einzelnen vor der Veröffentlichung der Bilder umzusetzen. Widersprüche sind formfrei über sämtliche Kommunikationskanäle der Fa. Panolife möglich, auch telefonisch. In den jeweiligen Produktpräsentationen finden sich deutlich sichtbare Buttons bzw. Verlinkungen, um über das Internet sofort einer Veröffentlichung zu widersprechen. Um die Möglichkeit zum Widerspruch schon vor den Aufnahmen zu eröffnen, werden geplante Aufnahmen im Internet und ggf. in geeigneten Printmedien bekanntgegeben. Zudem informiert Panolife vorab stets die örtlich zuständige Datenschutzbehörde.
Dieses Verfahren ist zudem mit der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich, dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, erörtert worden und es hat zu keinerlei Be-anstandungen seitens dieser Behörde geführt.
